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AufenthG – Aufenthaltsgesetz

Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG)
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AufenthG – Aufenthaltsgesetz



§ 97 AufenthG, Einschleusen mit Todesfolge; gewerbs- und bandenmäßiges Einschleusen

(1)1 Mit Freiheitsstrafe nicht unter 5 Jahren wird bestraft, wer in den Fällen des § 96 Absatz 1, auch in Verb. mit § 96 Absatz 4, den Tod eines anderen Menschen verursacht. 2 Wird in den Fällen des § 96 Absatz 1, auch in Verb. mit § 96 Absatz 4, der Tod eines anderen Menschen wenigstens leichtfertig verursacht, ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter 10 Jahren.

Satz 1 geändert und Satz 2 angefügt durch G vom 21. 2. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 54).

(2) Mit Freiheitsstrafe nicht unter 3 Jahren wird bestraft, wer in den Fällen des § 96 Absatz 1, auch in Verbindung mit § 96 Absatz 4, als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, gewerbsmäßig handelt.

Absatz 2 geändert durch G vom 21. 2. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 54).

(3) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 Satz 1 oder des Absatzes 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr.

Absatz 3 neugefasst durch G vom 21. 2. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 54).

(4)§ 74a StGB ist anzuwenden.


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