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BBiG – Berufsbildungsgesetz

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BBiG – Berufsbildungsgesetz



§ 5 BBiG, Ausbildungsordnung

(1)1 Die Ausbildungsordnung hat festzulegen

  • 1.die Bezeichnung des Ausbildungsberufes, der anerkannt wird,
  • 2.die Ausbildungsdauer; sie soll nicht mehr als 3 und nicht weniger als 2 Jahre betragen,
  • 3.die beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die mindestens Gegenstand der Berufsausbildung sind (Ausbildungsberufsbild),
  • 4.eine Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Vermittlung der beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (Ausbildungsrahmenplan),
  • 5.die Prüfungsanforderungen.
2 Bei der Festlegung der Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach Satz 1 Nummer 3 ist insbesondere die technologische und digitale Entwicklung zu beachten.

(2)1 Die Ausbildungsordnung kann vorsehen,

    Nummer 1 gestrichen durch G vom 19. 7. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 246) (1. 8. 2024), bisherige Nummern 2 bis 6 wurden Nummern 1 bis 7.

  • 1.dass die Abschlussprüfung in 2 zeitlich auseinanderfallenden Teilen durchgeführt wird,
  • 2.dass im Fall einer Regelung nach Nummer 1 bei nicht bestandener Abschlussprüfung in einem 3- oder 3 1/2-jährigen Ausbildungsberuf, der auf einem 2-jährigen Ausbildungsberuf aufbaut, der Abschluss des 2-jährigen Ausbildungsberufs erworben wird, sofern im ersten Teil der Abschlussprüfung mindestens ausreichende Prüfungsleistungen erbracht worden sind,
  • Nummer 2 geändert durch G vom 19. 7. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 246) (1. 8. 2024).

  • 3.dass Auszubildende bei erfolgreichem Abschluss eines 2-jährigen Ausbildungsberufs vom ersten Teil der Abschlussprüfung oder einer Zwischenprüfung eines darauf aufbauenden 3- oder 3 1/2-jährigen Ausbildungsberufs befreit sind,
  • 4.dass abweichend von § 4 Absatz 5 die Berufsausbildung in diesem Ausbildungsberuf unter Anrechnung der bereits zurückgelegten Ausbildungszeit fortgesetzt werden kann, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren,
  • Nummer 4 geändert durch G vom 19. 7. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 246) (1. 8. 2024).

  • 5.dass auf die Dauer der durch die Ausbildungsordnung geregelten Berufsausbildung die Dauer einer anderen abgeschlossenen Berufsausbildung ganz oder teilweise anzurechnen ist,
  • 6.dass über das in Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 beschriebene Ausbildungsberufsbild hinaus zusätzliche berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden können, die die berufliche Handlungsfähigkeit ergänzen oder erweitern,
  • Nummer 6 geändert durch G vom 19. 7. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 246) (1. 8. 2024).

  • 7.dass Teile der Berufsausbildung in geeigneten Einrichtungen außerhalb der Ausbildungsstätte durchgeführt werden, wenn und soweit es die Berufsausbildung erfordert (überbetriebliche Berufsausbildung).
2 Im Fall des Satzes 1 Nummer 2 bedarf es eines Antrags der Auszubildenden. 3 Im Fall des Satzes 1 Nummer 5 bedarf es der Vereinbarung der Vertragsparteien. 4 Im Rahmen der Ordnungsverfahren soll stets geprüft werden, ob Regelungen nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 und 5 sinnvoll und möglich sind.

Sätze 2 bis 4 geändert durch G vom 19. 7. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 246) (1. 8. 2024).

(3)1 In den Fällen des § 4 Absatz 2 legt die Ausbildungsordnung fest:

  • 1.eine einheitliche Bezeichnung des Ausbildungsberufs und
  • 2.bei Bedarf differenzierende Regelungen für die betroffenen Berufsbereiche und Bereiche.
2 Sie kann eine gemeinsame zuständige Stelle für mehrere Berufsbereiche und Bereiche festlegen.

Absatz 3 angefügt durch G vom 19. 7. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 246) (1. 8. 2024).


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