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BBiG – Berufsbildungsgesetz

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BBiG – Berufsbildungsgesetz



§ 12 BBiG, Nichtige Vereinbarungen

(1)1 Eine Vereinbarung, die Auszubildende für die Zeit nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses in der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit beschränkt, ist nichtig. 2 Dies gilt nicht, wenn sich Auszubildende innerhalb der letzten 6 Monate des Berufsausbildungsverhältnisses dazu verpflichten, nach dessen Beendigung mit den Ausbildenden ein Arbeitsverhältnis einzugehen.

(2) Nichtig ist eine Vereinbarung über

  • 1.die Verpflichtung Auszubildender, für die Berufsausbildung eine Entschädigung zu zahlen,
  • 2.Vertragsstrafen,
  • 3.den Ausschluss oder die Beschränkung von Schadensersatzansprüchen,
  • 4.die Festsetzung der Höhe eines Schadensersatzes in Pauschbeträgen.

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