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BBiG – Berufsbildungsgesetz



§ 50e BBiG, Verordnungsermächtigung

Als Grundlage für ein geordnetes und einheitliches Verfahren wird das BMBF ermächtigt, im Einvernehmen mit dem BMWK durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, insbesondere

  • 1.die Voraussetzung und Maßstäbe, anhand derer die Durchführung des Feststellungs- und Ergänzungsverfahrens, insbesondere das Verfahren zur Festlegung der Feststellungsinstrumente einschließlich der Verpflichtung zur gemeinsamen Festlegung von Feststellungsinstrumenten durch zuständige Stellen erfolgt,
  • 2.das Verfahren zur Würdigung, Feststellung und Dokumentation der Leistungen des Antragstellers oder der Antragstellerin,
  • 3.die Möglichkeit von Wiederholungsversuchen sowie
  • 4.Maßgaben zur Ausgestaltung des Bescheids bei Feststellung der überwiegenden oder im Fall des § 50d Absatz 1 Nummer 1 teilweisen Vergleichbarkeit und des Zeugnisses bei Feststellung der vollständigen Vergleichbarkeit
zu regeln.

§ 50e eingefügt durch G vom 19. 7. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 246) (1. 8. 2024).


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