(1)
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.entgegen § 8 Absatz 1 einen Nachweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erbringt,
2.entgegen § 9 Absatz 1 eine dort genannte Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig bescheinigt,
Nummer 2 geändert durch G vom 3. 12. 2020 (BGBl. I S. 2668).
3.entgegen § 60 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 SGB I, auch in Verb. mit § 8 Absatz 1a Satz 1, eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
4.entgegen § 60 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 SGB I, auch in Verb. mit § 8 Absatz 1a Satz 1, eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder
5.entgegen § 60 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 SGB I, auch in Verb. mit § 8 Absatz 1a Satz 1, eine Beweisurkunde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 2 000 EUR geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 OWiG sind die in § 12 Absatz 1 genannten Behörden.
Absatz 3 geändert durch G vom 15. 2. 2021 (BGBl. I S. 239).
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