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BEEG – Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz

Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz - BEEG)
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BEEG – Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz



§ 18 BEEG, Kündigungsschutz

(1)1 Der Arbeitgeber darf das Arbeitsverhältnis ab dem Zeitpunkt, von dem an Elternzeit verlangt worden ist, nicht kündigen. 2 Der Kündigungsschutz nach Satz 1 beginnt

  • 1.frühestens 8 Wochen vor Beginn einer Elternzeit bis zum vollendeten 3. Lebensjahr des Kindes und
  • 2.frühestens 14 Wochen vor Beginn einer Elternzeit zwischen dem 3. Geburtstag und dem vollendeten 8. Lebensjahr des Kindes.
3 Während der Elternzeit darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht kündigen. 4 In besonderen Fällen kann ausnahmsweise eine Kündigung für zulässig erklärt werden. 5 Die Zulässigkeitserklärung erfolgt durch die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle. 6 Die Bundesregierung kann mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften 1 zur Durchführung des Satzes 4 erlassen.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen

  • 1.während der Elternzeit bei demselben Arbeitgeber Teilzeitarbeit leisten oder
  • 2.ohne Elternzeit in Anspruch zu nehmen, Teilzeitarbeit leisten und Anspruch auf Elterngeld nach § 1 während des Zeitraums nach § 4 Absatz 1 Satz 2, 3 und 5 haben.
  • Nummer 2 geändert durch G vom 15. 2. 2021 (BGBl. I S. 239).

1 Vgl. Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Kündigungsschutz bei Elternzeit (§ 18 Absatz 1 Satz 4 BEEG).


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