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BGB – Bürgerliches Gesetzbuch



§ 104 BGB, Geschäftsunfähigkeit

Geschäftsunfähig ist:

  • 1.wer nicht das 7. Lebensjahr vollendet hat,
  • 2.wer sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand seiner Natur nach ein vorübergehender ist.

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