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§ 152 BGB, Annahme bei notarieller Beurkundung

1 Wird ein Vertrag notariell beurkundet, ohne dass beide Teile gleichzeitig anwesend sind, so kommt der Vertrag mit der nach § 128 erfolgten Beurkundung der Annahme zustande, wenn nicht ein anderes bestimmt ist. 2 Die Vorschrift des § 151 Satz 2 findet Anwendung.


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