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§ 183 BGB, Widerruflichkeit der Einwilligung

1 Die vorherige Zustimmung (Einwilligung) ist bis zur Vornahme des Rechtsgeschäfts widerruflich, soweit nicht aus dem ihrer Erteilung zugrunde liegenden Rechtsverhältnis sich ein anderes ergibt. 2 Der Widerruf kann sowohl dem einen als dem anderen Teil gegenüber erklärt werden.


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