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BGB – Bürgerliches Gesetzbuch



§ 200 BGB, Beginn anderer Verjährungsfristen

1 Die Verjährungsfrist von Ansprüchen, die nicht der regelmäßigen Verjährungsfrist unterliegen, beginnt mit der Entstehung des Anspruchs, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist. 2 § 199 Absatz 5 findet entsprechende Anwendung.


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