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BGB – Bürgerliches Gesetzbuch



§ 422 BGB, Wirkung der Erfüllung

(1)1 Die Erfüllung durch einen Gesamtschuldner wirkt auch für die übrigen Schuldner. 2 Das Gleiche gilt von der Leistung an Erfüllungs statt, der Hinterlegung und der Aufrechnung.

(2) Eine Forderung, die einem Gesamtschuldner zusteht, kann nicht von den übrigen Schuldnern aufgerechnet werden.


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