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BGB – Bürgerliches Gesetzbuch



§ 451 BGB, Kauf durch ausgeschlossenen Käufer

(1)1 Die Wirksamkeit eines dem § 450 zuwider erfolgten Kaufs und der Übertragung des gekauften Gegenstandes hängt von der Zustimmung der bei dem Verkauf als Schuldner, Eigentümer oder Gläubiger Beteiligten ab. 2 Fordert der Käufer einen Beteiligten zur Erklärung über die Genehmigung auf, so findet § 177 Absatz 2 entsprechende Anwendung.

(2) Wird infolge der Verweigerung der Genehmigung ein neuer Verkauf vorgenommen, so hat der frühere Käufer für die Kosten des neuen Verkaufs sowie für einen Mindererlös aufzukommen.


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