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§ 651m BGB, Minderung

§ 651m neugefasst durch G vom 17. 7. 2017 (BGBl. I S. 2394).

(1)1 Für die Dauer des Reisemangels mindert sich der Reisepreis. 2 Bei der Minderung ist der Reisepreis in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Vertragsschlusses der Wert der Pauschalreise in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. 3 Die Minderung ist, soweit erforderlich, durch Schätzung zu ermitteln.

(2)1 Hat der Reisende mehr als den geminderten Reisepreis gezahlt, so ist der Mehrbetrag vom Reiseveranstalter zu erstatten. 2 § 346 Absatz 1 und § 347 Absatz 1 finden entsprechende Anwendung.


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