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BGB – Bürgerliches Gesetzbuch



§ 766 BGB, Schriftform der Bürgschaftserklärung

1 Zur Gültigkeit des Bürgschaftsvertrags ist schriftliche Erteilung der Bürgschaftserklärung erforderlich. 2 Die Erteilung der Bürgschaftserklärung in elektronischer Form ist ausgeschlossen. 3 Soweit der Bürge die Hauptverbindlichkeit erfüllt, wird der Mangel der Form geheilt.


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