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BGB – Bürgerliches Gesetzbuch



§ 774 BGB, Gesetzlicher Forderungsübergang

(1)1 Soweit der Bürge den Gläubiger befriedigt, geht die Forderung des Gläubigers gegen den Hauptschuldner auf ihn über. 2 Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden. 3 Einwendungen des Hauptschuldners aus einem zwischen ihm und dem Bürgen bestehenden Rechtsverhältnis bleiben unberührt.

(2) Mitbürgen haften einander nur nach § 426.


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