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BGB – Bürgerliches Gesetzbuch



§ 1234 BGB, Verkaufsandrohung; Wartefrist

(1)1 Der Pfandgläubiger hat dem Eigentümer den Verkauf vorher anzudrohen und dabei den Geldbetrag zu bezeichnen, wegen dessen der Verkauf stattfinden soll. 2 Die Androhung kann erst nach dem Eintritt der Verkaufsberechtigung erfolgen; sie darf unterbleiben, wenn sie untunlich ist.

(2)1 Der Verkauf darf nicht vor dem Ablauf eines Monats nach der Androhung erfolgen. 2 Ist die Androhung untunlich, so wird der Monat von dem Eintritt der Verkaufsberechtigung an berechnet.


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