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BGB – Bürgerliches Gesetzbuch



§ 1249 BGB, Ablösungsrecht

1 Wer durch die Veräußerung des Pfandes ein Recht an dem Pfande verlieren würde, kann den Pfandgläubiger befriedigen, sobald der Schuldner zur Leistung berechtigt ist. 2 Die Vorschrift des § 268 Absatz 2, 3 findet entsprechende Anwendung.


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