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§ 1279 BGB, Pfandrecht an einer Forderung

1 Für das Pfandrecht an einer Forderung gelten die besonderen Vorschriften der §§ 1280 bis § 1290. 2 Soweit eine Forderung einen Börsen- oder Marktpreis hat, findet § 1259 entsprechende Anwendung.

Satz 2 angefügt durch G vom 5. 4. 2004 (BGBl. I S. 502).


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