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BGB – Bürgerliches Gesetzbuch



§ 1408 BGB, Ehevertrag, Vertragsfreiheit

(1) Die Ehegatten können ihre güterrechtlichen Verhältnisse durch Vertrag (Ehevertrag) regeln, insbesondere auch nach der Eingehung der Ehe den Güterstand aufheben oder ändern.

(2) Schließen die Ehegatten in einem Ehevertrag Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich, so sind insoweit die §§ 6 und § 8 VersAusglG anzuwenden.

Absatz 2 neugefasst durch G vom 3. 4. 2009 (BGBl. I S. 700).


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