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§ 1414 BGB, Eintritt der Gütertrennung

1 Schließen die Ehegatten den gesetzlichen Güterstand aus oder heben sie ihn auf, so tritt Gütertrennung ein, falls sich nicht aus dem Ehevertrag etwas anderes ergibt. 2 Das Gleiche gilt, wenn der Ausgleich des Zugewinns ausgeschlossen oder die Gütergemeinschaft aufgehoben wird.

Satz 2 geändert durch G vom 3. 4. 2009 (BGBl. I S. 700).


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