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§ 1498 BGB, Durchführung der Auseinandersetzung

1 Auf die Auseinandersetzung sind die Vorschriften der §§ 1475, § 1476, des § 1477 Absatz 1, der §§ 1479, § 1480 und des § 1481 Absatz 1, 3 anzuwenden; an die Stelle des Ehegatten, der das Gesamtgut allein verwaltet hat, tritt der überlebende Ehegatte, an die Stelle des anderen Ehegatten treten die anteilsberechtigten Abkömmlinge. 2 Die in § 1476 Absatz 2 Satz 2 bezeichnete Verpflichtung besteht nur für den überlebenden Ehegatten.


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