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BGB – Bürgerliches Gesetzbuch



§ 1513 BGB, Entziehung des Anteils

(1)1 Jeder Ehegatte kann für den Fall, dass mit seinem Tode die fortgesetzte Gütergemeinschaft eintritt, einem anteilsberechtigten Abkömmling den diesem nach der Beendigung der fortgesetzten Gütergemeinschaft gebührenden Anteil an dem Gesamtgut durch letztwillige Verfügung entziehen, wenn er berechtigt ist, dem Abkömmling den Pflichtteil zu entziehen. 2 Die Vorschrift des § 2336 Absatz 2 und 3 findet entsprechende Anwendung.

Satz 2 geändert durch G vom 24. 9. 2009 (BGBl. I S. 3142).

(2) Der Ehegatte kann, wenn er nach § 2338 berechtigt ist, das Pflichtteilsrecht des Abkömmlings zu beschränken, den Anteil des Abkömmlings am Gesamtgut einer entsprechenden Beschränkung unterwerfen.


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