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§ 1609 BGB, Rangfolge mehrerer Unterhaltsberechtigter

§ 1609 neugefasst durch G vom 21. 12. 2007 (BGBl. I S. 3189).

Sind mehrere Unterhaltsberechtigte vorhanden und ist der Unterhaltspflichtige außerstande, allen Unterhalt zu gewähren, gilt folgende Rangfolge:

  • 1.minderjährige Kinder und Kinder im Sinne des § 1603 Absatz 2 Satz 2,
  • Nummer 1 geändert durch G vom 17. 7. 2017 (BGBl. I S. 2429).

  • 2.Elternteile, die wegen der Betreuung eines Kindes unterhaltsberechtigt sind oder im Fall einer Scheidung wären, sowie Ehegatten und geschiedene Ehegatten bei einer Ehe von langer Dauer; bei der Feststellung einer Ehe von langer Dauer sind auch Nachteile im Sinne des § 1578b Absatz 1 Satz 2 und 3 zu berücksichtigen,
  • 3.Ehegatten und geschiedene Ehegatten, die nicht unter Nummer 2 fallen,
  • 4.Kinder, die nicht unter Nummer 1 fallen,
  • 5.Enkelkinder und weitere Abkömmlinge,
  • 6.Eltern,
  • 7.weitere Verwandte der aufsteigenden Linie; unter ihnen gehen die Näheren den Entfernteren vor.

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