Category Image
Gesetze

BGB – Bürgerliches Gesetzbuch

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Sonstige
Navigation
Navigation

BGB – Bürgerliches Gesetzbuch



§ 1774 BGB, Vormund

§ 1774 neugefasst durch G vom 4. 5. 2021 (BGBl. I S. 882).

(1) Zum Vormund kann bestellt werden:

  • 1.eine natürliche Person, die die Vormundschaft ehrenamtlich führt,
  • 2.eine natürliche Person, die die Vormundschaft beruflich selbständig führt (Berufsvormund),
  • 3.ein Mitarbeiter eines vom überörtlichen Träger der Jugendhilfe anerkannten Vormundschaftsvereins, wenn der Mitarbeiter dort ausschließlich oder teilweise als Vormund tätig ist (Vereinsvormund), oder
  • 4.das Jugendamt.

(2) Zum vorläufigen Vormund kann bestellt werden:

  • 1.ein vom überörtlichen Träger der Jugendhilfe anerkannter Vormundschaftsverein,
  • 2.das Jugendamt.

Vorherige Seite

Nächste Seite
Weitere Inhalte
Kontakt zur AOK Niedersachsen
Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Telefon Icon

0800 0265637

Über unsere Servicehotline sind wir rund um die Uhr für Sie da und beraten Sie gern persönlich.
Grafik Firmenkundenservice

Rückrufservice

Wir rufen Sie gern zu Ihrem Wunschtermin an.