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§ 1800 BGB, Erteilung der Genehmigung

§ 1800 neugefasst durch G vom 4. 5. 2021 (BGBl. I S. 882).

(1) Das Familiengericht erteilt die Genehmigung, wenn das Rechtgeschäft den Grundsätzen nach § 1798 Absatz 1 nicht widerspricht.

(2)1 Für die Erteilung der Genehmigung gelten die §§ 1855 bis § 1856 Absatz 2 sowie die §§ 1857 und § 1858 entsprechend. 2 Ist der Mündel volljährig geworden, so tritt seine Genehmigung an die Stelle der Genehmigung des Familiengerichts.


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