Category Image
Gesetze

BGB – Bürgerliches Gesetzbuch

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Sonstige
Navigation
Navigation

BGB – Bürgerliches Gesetzbuch



§ 1859 BGB, Gesetzliche Befreiungen

§ 1859 eingefügt durch G vom 4. 5. 2021 (BGBl. I S. 882).

(1)1 Befreite Betreuer sind entbunden

  • 1.von der Pflicht zur Sperrvereinbarung nach § 1845,
  • 2.von den Beschränkungen nach § 1849 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2, Satz 2 und
  • 3.von der Pflicht zur Rechnungslegung nach § 1865.
2 Sie haben dem Betreuungsgericht jährlich eine Übersicht über den Bestand des ihrer Verwaltung unterliegenden Vermögens des Betreuten (Vermögensübersicht) einzureichen. 3 Das Betreuungsgericht kann anordnen, dass die Vermögensübersicht in längeren, höchstens 5-jährigen Zeiträumen einzureichen ist.

(2)1 Befreite Betreuer sind

  • 1.Verwandte in gerader Linie,
  • 2.Geschwister,
  • 3.Ehegatten,
  • 4.der Betreuungsverein oder ein Vereinsbetreuer,
  • 5.die Betreuungsbehörde oder ein Behördenbetreuer.
2 Das Betreuungsgericht kann andere als die in Satz 1 genannten Betreuer von den in Absatz 1 Satz 1 genannten Pflichten befreien, wenn der Betreute dies vor der Bestellung des Betreuers schriftlich verfügt hat. 3 Dies gilt nicht, wenn der Betreute erkennbar an diesem Wunsch nicht festhalten will.

(3) Das Betreuungsgericht hat die Befreiungen aufzuheben, wenn bei ihrer Fortgeltung eine Gefährdung im Sinne des § 1821 Absatz 3 Nummer 1 zu besorgen wäre.


Vorherige Seite

Nächste Seite
Weitere Inhalte
Kontakt zur AOK Niedersachsen
Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Telefon Icon

0800 0265637

Über unsere Servicehotline sind wir rund um die Uhr für Sie da und beraten Sie gern persönlich.
Grafik Firmenkundenservice

Rückrufservice

Wir rufen Sie gern zu Ihrem Wunschtermin an.