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BGB – Bürgerliches Gesetzbuch



§ 1936 BGB, Gesetzliches Erbrecht des Staates

§ 1936 neugefasst durch G vom 24. 9. 2009 (BGBl. I S. 3142).

1 Ist zur Zeit des Erbfalls kein Verwandter, Ehegatte oder Lebenspartner des Erblassers vorhanden, erbt das Land, in dem der Erblasser zur Zeit des Erbfalls seinen letzten Wohnsitz oder, wenn ein solcher nicht feststellbar ist, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. 2 Im Übrigen erbt der Bund.


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