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BGB – Bürgerliches Gesetzbuch

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BGB – Bürgerliches Gesetzbuch



§ 2249 BGB, Nottestament vor dem Bürgermeister

(1)1 Ist zu besorgen, dass der Erblasser früher sterben werde, als die Errichtung eines Testaments vor einem Notar möglich ist, so kann er das Testament zur Niederschrift des Bürgermeisters der Gemeinde, in der er sich aufhält, errichten. 2 Der Bürgermeister muss zu der Beurkundung 2 Zeugen zuziehen. 3 Als Zeuge kann nicht zugezogen werden, wer in dem zu beurkundenden Testament bedacht oder zum Testamentsvollstrecker ernannt wird; die Vorschriften der §§ 7 und 27 BeurkG gelten entsprechend. 4 Für die Errichtung gelten die Vorschriften der §§ 2232, § 2233 sowie die Vorschriften der §§ 2, 4, 5 Absatz 1, §§ 6 bis 10, 11 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2, § 13 Absatz 1, 3, §§ 16, 17, 23, 24, 26 Absatz 1 Nummer 3, 4, Absatz 2, §§ 27, 28, 30, 32, 34, 35 BeurkG; der Bürgermeister tritt an die Stelle des Notars. 5 Die Niederschrift muss auch von den Zeugen unterschrieben werden. 6 Vermag der Erblasser nach seinen Angaben oder nach der Überzeugung des Bürgermeisters seinen Namen nicht zu schreiben, so wird die Unterschrift des Erblassers durch die Feststellung dieser Angabe oder Überzeugung in der Niederschrift ersetzt.

Satz 4 geändert durch G vom 23. 7. 2002 (BGBl. I S. 2850).

(2)1 Die Besorgnis, dass die Errichtung eines Testaments vor einem Notar nicht mehr möglich sein werde, soll in der Niederschrift festgestellt werden. 2 Der Gültigkeit des Testaments steht nicht entgegen, dass die Besorgnis nicht begründet war.

(3)1 Der Bürgermeister soll den Erblasser darauf hinweisen, dass das Testament seine Gültigkeit verliert, wenn der Erblasser den Ablauf der in § 2252 Absatz 1, 2 vorgesehenen Frist überlebt. 2 Er soll in der Niederschrift feststellen, dass dieser Hinweis gegeben ist.

(4) (weggefallen)

Absatz 4 gestrichen durch G vom 19. 2. 2007 (BGBl. I S. 122).

(5)1 Das Testament kann auch vor demjenigen errichtet werden, der nach den gesetzlichen Vorschriften zur Vertretung des Bürgermeisters befugt ist. 2 Der Vertreter soll in der Niederschrift angeben, worauf sich seine Vertretungsbefugnis stützt.

Satz 1 geändert durch G vom 19. 2. 2007 (BGBl. I S. 122).

(6) Sind bei Abfassung der Niederschrift über die Errichtung des in den vorstehenden Absätzen vorgesehenen Testaments Formfehler unterlaufen, ist aber dennoch mit Sicherheit anzunehmen, dass das Testament eine zuverlässige Wiedergabe der Erklärung des Erblassers enthält, so steht der Formverstoß der Wirksamkeit der Beurkundung nicht entgegen.


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