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BGB – Bürgerliches Gesetzbuch



§ 2296 BGB, Vertretung, Form des Rücktritts

(1) Der Rücktritt kann nicht durch einen Vertreter erfolgen.

Satz 2 gestrichen durch G vom 17. 7. 2017 (BGBl. I S. 2429).

(2)1 Der Rücktritt erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Vertragschließenden. 2 Die Erklärung bedarf der notariellen Beurkundung.


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