Category Image
Gesetze

BPersVG – Bundespersonalvertretungsgesetz

Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG)
Sonstige
Navigation
Navigation

BPersVG – Bundespersonalvertretungsgesetz



§ 107 BPersVG, Stufenvertretungen

(1)1 Für den Geschäftsbereich mehrstufiger Verwaltungen werden, soweit Stufenvertretungen bestehen, bei den Behörden der Mittelstufen Bezirks-Jugend- und -Auszubildendenvertretungen und bei den obersten Dienstbehörden Haupt-Jugend- und -Auszubildendenvertretungen gebildet. 2 Für die Jugend- und Auszubildendenstufenvertretungen gelten § 89 Absatz 1 und 3 sowie die §§ 99 bis § 105 entsprechend.

(2)1 In den Fällen des § 7 wird neben den einzelnen Jugend- und Auszubildendenvertretungen eine Gesamt- Jugend- und -Auszubildendenvertretung gebildet. 2 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.


Vorherige Seite

Nächste Seite
Kontakt zur AOK Niedersachsen
Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Telefon Icon

0800 0265637

Über unsere Servicehotline sind wir rund um die Uhr für Sie da und beraten Sie gern persönlich.
Grafik Firmenkundenservice

Rückrufservice

Wir rufen Sie gern zu Ihrem Wunschtermin an.