Category Image
Gesetze

EGHGB – Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch

Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch [EGHGB]
Sonstige
Navigation
Navigation

EGHGB – Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch



Artikel 55 EGHGB

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist nach § 195 BGB findet auf die am 1. 1. 2004 bestehenden und noch nicht verjährten Ansprüche nach § 323 HGB Anwendung.

(2)1 Die regelmäßige Verjährungsfrist nach § 195 BGB wird vom 1. 1. 2004 an berechnet. 2 Läuft jedoch die verjährungsfrist nach dem bis zum 31. 12. 2003 geltenden § 323 Absatz 5 HGB früher als die Verjährungsfrist nach § 195 BGB ab, so ist die Verjährung mit Ablauf der in § 323 Absatz 5 HGB in der bis zum 31. 12. 2003 geltenden Fassung bestimmten Verjährungsfrist vollendet.


Vorherige Seite

Nächste Seite
Kontakt zur AOK Niedersachsen
Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Telefon Icon

0800 0265637

Über unsere Servicehotline sind wir rund um die Uhr für Sie da und beraten Sie gern persönlich.
Grafik Firmenkundenservice

Rückrufservice

Wir rufen Sie gern zu Ihrem Wunschtermin an.