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EGHGB – Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch

Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch [EGHGB]
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EGHGB – Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch



Artikel 79 EGHGB

(1)1 § 319a Absatz 1, 2 und 3 sowie die §§ 321 und § 322 HGB jeweils in der Fassung des Abschlussprüfungsreformgesetzes vom 10. 5. 2016 (BGBl. I S. 1142) sind erstmals auf Jahres-und Konzernabschlüsse für das nach dem 16. 6. 2016 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. 2 § 319a Absatz 1 und 2 sowie die §§ 321 und § 322 HGB in der bis zum 16. 6. 2016 geltenden Fassung sind letztmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse für vor dem 17. 6. 2016 beginnende Geschäftsjahre anzuwenden.

(2)§ 324 Absatz 2 Satz 2 HGB in der Fassung des Abschlussprüfungsreformgesetzes vom 10. 5. 2016 (BGBl. I S. 1142) muss so lange nicht angewandt werden, wie alle Mitglieder des Prüfungsausschusses vor dem 17. 6. 2016 bestellt worden sind.

(3)1 Prüfungsmandate können entsprechend § 318 Absatz 1a Satz 1 HGB auch verlängert werden, wenn die Wahl des Abschlussprüfers für das 12. oder 13. Geschäftsjahr erfolgt, auf das sich die Prüfungstätigkeit des Abschlussprüfers erstreckt, und die Wahl des Abschlussprüfers für das nächste nach dem 16. 6. 2016 beginnende Geschäftsjahr erfolgt. 2 Prüfungsmandate entsprechend § 318 Absatz 1a Satz 2 HGB können auch verlängert werden, wenn mehrere Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften gemeinsam im 12. oder 13. Geschäftsjahr, auf das sich die Prüfungstätigkeit des Abschlussprüfers erstreckt, zum Abschlussprüfer bestellt werden und die gemeinsame Bestellung für das nächste nach dem 16. 6. 2016 beginnende Geschäftsjahr erfolgt.


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