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EGHGB – Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch

Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch [EGHGB]
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EGHGB – Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch



Artikel 91 EGHGB

Artikel 91 angefügt durch G vom 21. 12. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 397).

(1)§ 285 Nummer 30a, § 288 Absatz 1 Nummer 1 und § 314 Absatz 1 Nummer 22a HGB in der ab dem 28. 12. 2023 geltenden Fassung sind erstmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse für ein nach dem 30. 12. 2023 endendes Geschäftsjahr anzuwenden.

(2)1 § 274 Absatz 3 und § 306 Satz 5 HGB in der ab dem 28. 12. 2023 geltenden Fassung sind erstmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse für ein nach dem 28. 12. 2023 endendes Geschäftsjahr anzuwenden. 2 § 274 Absatz 3 und § 306 Satz 5 HGB in der ab dem 28. 12. 2023 geltenden Fassung dürfen bereits auf Jahres- und Konzernabschlüsse für ein nach dem 31. 12. 2022 endendes Geschäftsjahr angewendet werden, sofern die Jahres- und Konzernabschlüsse bis zum Ablauf des 28. 12. 2023 noch nicht festgestellt bzw. gebilligt wurden und Angaben nach § 285 Nummer 30a und § 314 Absatz 1 Nummer 22a HGB in der ab dem 28. 12. 2023 geltenden Fassung gemacht werden.


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