1 Die Mitglieder der im Geltungsbereich dieses Gesetzes errichteten diplomatischen Missionen, ihre Familienmitglieder und ihre privaten Hausangestellten sind nach Maßgabe des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen vom 18. 4. 1961 (BGBl. 1964 II S. 957 ff.) von der deutschen Gerichtsbarkeit befreit. 2 Dies gilt auch, wenn ihr Entsendestaat nicht Vertragspartei dieses Übereinkommens ist; in diesem Falle findet Artikel 2 des Gesetzes vom 6. 8. 1964 zu dem Wiener Übereinkommen vom 18. 4. 1961 über diplomatische Beziehungen (BGBl. 1964 II S. 957) entsprechende Anwendung.
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