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GVG – Gerichtsverfassungsgesetz

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GVG – Gerichtsverfassungsgesetz



§ 42 GVG

(1) Aus der berichtigten Vorschlagsliste wählt der Ausschuss mit einer Mehrheit von 2/3 der Stimmen für die nächsten 5 Geschäftsjahre:

  • 1.die erforderliche Zahl von Schöffen;
  • 2.die erforderliche Zahl der Personen, die an die Stelle wegfallender Schöffen treten oder in den Fällen der §§ 46, § 47 als Schöffen benötigt werden (Ersatzschöffen). 2 Zu wählen sind Personen, die am Sitz des Amtsgerichts oder in dessen nächster Umgebung wohnen.
  • Nummer 2 geändert durch G vom 25. 6. 2021 (BGBl. I S. 2099).

(2) Bei der Wahl soll darauf geachtet werden, dass alle Gruppen der Bevölkerung nach Geschlecht, Alter, Beruf und sozialer Stellung angemessen berücksichtigt werden.


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