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GVG – Gerichtsverfassungsgesetz

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GVG – Gerichtsverfassungsgesetz



§ 49 GVG

(1) Wird die Heranziehung von Ersatzschöffen zu einzelnen Sitzungen erforderlich (§§ 47, § 48 Absatz 1), so werden sie aus der Ersatzschöffenliste in deren Reihenfolge zugewiesen.

Absatz 1 geändert durch G vom 25. 6. 2021 (BGBl. I S. 2099).

(2)1 Wird ein Hauptschöffe von der Schöffenliste gestrichen, so tritt der Ersatzschöffe, der nach der Reihenfolge der Ersatzschöffenliste an nächster Stelle steht, unter seiner Streichung in der Ersatzschöffenliste an die Stelle des gestrichenen Hauptschöffen. 2 Die Schöffengeschäftsstelle benachrichtigt den neuen Hauptschöffen gemäß § 45 Absatz 4 Satz 3, 4.

Satz 1 geändert durch G vom 25. 6. 2021 (BGBl. I S. 2099).

(3)1 Maßgebend für die Reihenfolge ist der Eingang der Anordnung oder Feststellung, aus der sich die Notwendigkeit der Heranziehung ergibt, bei der Schöffengeschäftsstelle. 2 Die Schöffengeschäftsstelle vermerkt Datum und Uhrzeit des Eingangs auf der Anordnung oder Feststellung. 3 In der Reihenfolge des Eingangs weist sie die Ersatzschöffen nach Absatz 1 den verschiedenen Sitzungen zu oder überträgt sie nach Absatz 2 in die Hauptschöffenliste. 4 Gehen mehrere Anordnungen oder Feststellungen gleichzeitig ein, so sind zunächst Übertragungen aus der Ersatzschöffenliste in die Hauptschöffenliste nach Absatz 2 in der alphabetischen Reihenfolge der Familiennamen der von der Schöffenliste gestrichenen Hauptschöffen vorzunehmen; im übrigen ist die alphabetische Reihenfolge der Familiennamen der an erster Stelle Angeklagten maßgebend.

Sätze 3 und 4 geändert durch G vom 25. 6. 2021 (BGBl. I S. 2099).

(4)1 Ist ein Ersatzschöffe einem Sitzungstag zugewiesen, so ist er erst wieder heranzuziehen, nachdem alle anderen Ersatzschöffen ebenfalls zugewiesen oder von der Dienstleistung entbunden oder nicht erreichbar (§ 54) gewesen sind. 2 Dies gilt auch, wenn er selbst nach seiner Zuweisung von der Dienstleistung entbunden worden oder nicht erreichbar gewesen ist.

Satz 1 geändert durch G vom 25. 6. 2021 (BGBl. I S. 2099).


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