(1) Hat im ersten Rechtszug eine Strafkammer die Anordnung der Sicherungsverwahrung vorbehalten oder im Fall des § 66b StGB als Tatgericht entschieden, ist diese Strafkammer im ersten Rechtszug für die Verhandlung und Entscheidung über die im Urteil vorbehaltene oder die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung zuständig.
(2) Hat im Fall des § 66b StGB im ersten Rechtszug ausschließlich das Amtsgericht als Tatgericht entschieden, ist im ersten Rechtszug eine Strafkammer des ihm übergeordneten Landgerichts für die Verhandlung und Entscheidung über die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung zuständig.
(3) Im Fall des § 66b StGB gilt § 462a Absatz 3 Satz 2 und 3 StPO entsprechend.
(4)1 In Verfahren, in denen über die im Urteil vorbehaltene oder die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung zu entscheiden ist, ist die große Strafkammer mit 3 Richtern einschließlich des Vorsitzenden und 2 Schöffen besetzt. 2 Bei Entscheidungen außerhalb der Hauptverhandlung wirken die Schöffen nicht mit.
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