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§ 105 HGB, Begriff der offenen Handelsgesellschaft; Anwendbarkeit des BGB

§ 105 neugefasst durch G vom 10. 8. 2021 (BGBl. I S. 3436).

(1) Eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist, ist eine offene Handelsgesellschaft, wenn bei keinem der Gesellschafter die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern beschränkt ist.

(2) Die offene Handelsgesellschaft kann Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen.

(3) Auf die offene Handelsgesellschaft finden, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes vorgeschrieben ist, die Vorschriften des BGB über die Gesellschaft entsprechende Anwendung.


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