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§ 112 HGB, Klagefrist

§ 112 neugefasst durch G vom 10. 8. 2021 (BGBl. I S. 3436).

(1)1 Die Anfechtungsklage ist innerhalb von 3 Monaten zu erheben. 2 Eine Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag, welche eine kürzere Frist als einen Monat vorsieht, ist unwirksam.

(2) Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem der Beschluss dem anfechtungsbefugten Gesellschafter bekanntgegeben worden ist.

(3)1 Für die Dauer von Vergleichsverhandlungen über den Gegenstand des Beschlusses oder die ihm zugrundeliegenden Umstände zwischen dem anfechtungsbefugten Gesellschafter und der Gesellschaft wird die Klagefrist gehemmt. 2 Die für die Verjährung geltenden §§ 203 und § 209 BGB sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die Klagefrist frühestens einen Monat nach dem Scheitern der Vergleichsverhandlungen endet.


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