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§ 126 HGB, Persönliche Haftung der Gesellschafter

1 Die Gesellschafter haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern als Gesamtschuldner persönlich. 2 Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam.

§ 126 neugefasst durch G vom 10. 8. 2021 (BGBl. I S. 3436).


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