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§ 316a HGB, Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse.

1 Auf die Abschlussprüfung bei Kapitalgesellschaften, die Unternehmen von öffentlichem Interesse sind, sind die Vorschriften dieses Unterabschnitts nur insoweit anzuwenden, als nicht die Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. 4. 2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der Kommission (ABl. L 158 vom 27. 5. 2014, S. 77; L 170 vom 11. 6. 2014, S. 66) anzuwenden ist. 2 Unternehmen von öffentlichem Interesse sind Unternehmen, die

  • 1.kapitalmarktorientiert sind im Sinne des § 264d,
  • 2.CRR-Kreditinstitute sind im Sinne des § 1 Absatz 3d Satz 1 KWG, mit Ausnahme derjenigen Institute, die in § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 2 KWG und in Artikel 2 Absatz 5 Nummer 5 der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. 6. 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27. 6. 2013, S. 338; L 208 vom 2. 8. 2013, S. 73; L 20 vom 25. 1. 2017, S. 1; L 203 vom 26. 6. 2020, S. 95), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2019/2034 (ABl. L 314 vom 5. 12. 2019, S. 64) geändert worden ist, genannt sind, oder
  • 3.Versicherungsunternehmen sind im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 der Richtlinie 91/674/EWG.

§ 316a eingefügt durch G vom 3. 6. 2021 (BGBl. I S. 1534).


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