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§ 341l HGB

(1)1 Versicherungsunternehmen haben den Jahresabschluss und den Lagebericht sowie den Konzernabschluss und den Konzernlagebericht und die anderen in § 325 bezeichneten Unterlagen, sofern sie zu erstellen sind, in deutscher Sprache nach § 325 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 1a bis 5 sowie den §§ 327a und § 328 offenzulegen; § 329 Absatz 1, 2 und 4 ist entsprechend anzuwenden. 2 Von einem in § 341a Absatz 5 Satz 1 genannten Versicherungsunternehmen ist Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist zur Offenlegung 15 Monate beträgt, es sei denn, das Versicherungsunternehmen ist kapitalmarktorientiert im Sinne des § 264d und begibt nicht ausschließlich die von § 327a erfassten Schuldtitel; in diesem Fall beträgt die Frist zur Offenlegung gemäß Satz 1 in Verb. mit § 325 Absatz 4 Satz 1 4 Monate.

Satz 1 geändert und Satz 2 neugefasst durch G vom 5. 7. 2021 (BGBl. I S. 3338).

Absatz 2 gestrichen durch G vom 5. 7. 2021 (BGBl. I S. 3338), bisheriger Absatz 3 wurde Absatz 2.

(2) Soweit Absatz 1 Satz 1 auf § 325 Absatz 2a Satz 3 und 5 verweist, gelten die folgenden Maßgaben und ergänzenden Bestimmungen:

  • 1.Die in § 325 Absatz 2a Satz 3 genannten Vorschriften des Ersten Unterabschnitts des 2, Abschnitts des Dritten Buchs sind auch auf Versicherungsunternehmen anzuwenden, die nicht in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft betrieben werden.
  • 2.An Stelle des § 285 Nummer 8 Buchstabe b gilt die Vorschrift des § 51 Absatz 5 in Verbindung mit Muster 2 RechVersV vom 8. 11. 1994 (BGBl. I S. 3378) in der jeweils geltenden Fassung.
  • 3.§ 341a Absatz 4 ist anzuwenden, soweit er auf die Bestimmungen der §§ 170, § 171 und § 175 AktG über den Einzelabschluss nach § 325 Absatz 2a dieses Gesetzes verweist.
  • 4.Im Übrigen finden die Bestimmungen des 2, bis 4. Titels dieses Unterabschnitts sowie der RechVersV keine Anwendung.

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