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§ 342g HGB, Einzubeziehende Unternehmen

In den Ertragsteuerinformationsbericht sind einzubeziehen:

  • 1.in den Fällen der §§ 342b und § 342e das unverbundene Unternehmen;
  • 2.in den Fällen der §§ 342c, § 342d und § 342f das oberste Mutterunternehmen und alle Tochterunternehmen, die in den für den Berichtszeitraum aufgestellten Konzernabschluss des obersten Mutterunternehmens einbezogen sind.

§ 342g eingefügt durch G vom 19. 6. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 154).


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