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JArbSchG – Jugendarbeitsschutzgesetz

Gesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend (Jugendarbeitsschutzgesetz - JArbSchG)
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JArbSchG – Jugendarbeitsschutzgesetz



§ 7 JArbSchG, Beschäftigung von nicht vollzeitschulpflichtigen Kindern

1 Kinder, die der Vollzeitschulpflicht nicht mehr unterliegen, dürfen

  • 1.im Berufsausbildungsverhältnis,
  • 2.außerhalb eines Berufsausbildungsverhältnisses nur mit leichten und für sie geeigneten Tätigkeiten bis zu 7 Stunden täglich und 35 Stunden wöchentlich
beschäftigt werden. 2 Auf die Beschäftigung finden die §§ 8 bis § 46 entsprechende Anwendung.

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