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JFDG – Jugendfreiwilligendienstegesetz

Gesetz zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten (Jugendfreiwilligendienstegesetz - JFDG)
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JFDG – Jugendfreiwilligendienstegesetz



§ 7 JFDG, Kombinierter Jugendfreiwilligendienst

1 Ein kombinierter Jugendfreiwilligendienst im In- und Ausland kann vom Träger angeboten werden, wenn insgesamt eine Dauer von 18 zusammenhängenden Monaten nicht überschritten wird und die Einsatzabschnitte im In- und Ausland jeweils mindestens 3 Monate dauern. 2 Der Dienst ist für den Gesamtzeitraum nach § 11 Absatz 1 mit dem Träger zu vereinbaren und zu gestalten. 3 § 11 Absatz 2 findet keine Anwendung. 4 Die pädagogische Begleitung soll nach Maßgabe des § 6 erfolgen; Zwischenseminare können auch im Inland stattfinden. 5 § 5 Absatz 2 gilt für kürzer oder länger als 12 Monate dauernde Dienste entsprechend.

Satz 1 neugefasst durch G vom 6. 5. 2019 (BGBl. I S. 644).


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