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KHG – Krankenhausfinanzierungsgesetz

Gesetz zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze (Krankenhausfinanzierungsgesetz - KHG)
Sozialversicherungsrecht
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KHG – Krankenhausfinanzierungsgesetz



§ 3 KHG, Anwendungsbereich

1 Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf

  • 1.(weggefallen)
  • Nummer 1 gestrichen durch G vom 23. 4. 2002 (BGBl. I S. 1412).

  • 2.Krankenhäuser im Straf- oder Maßregelvollzug,
  • 3.Polizeikrankenhäuser,
  • 4.Krankenhäuser der Träger der allgemeine Rentenversicherung und, soweit die gesetzliche Unfallversicherung die Kosten trägt, Krankenhäuser der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung und ihrer Vereinigungen; das gilt nicht für Fachkliniken zur Behandlung von Erkrankungen der Atmungsorgane, soweit sie der allgemeinen Versorgung der Bevölkerung mit Krankenhäusern dienen.
  • Nummer 4 geändert durch G vom 23. 4. 2002 (BGBl. I S. 1412) und G vom 9. 12. 2004 (BGBl. I S. 3242).

2 § 28 bleibt unberührt. 3 § 26f findet hinsichtlich der Krankenhäuser der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung und ihrer Vereinigungen auch Anwendung, soweit die gesetzliche Unfallversicherung die Kosten trägt.

Satz 2 neugefasst durch G vom 23. 6. 1997 (BGBl. I S. 1520). Satz 3 angefügt durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl. I S. 2560).


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