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Gesetze

KHG – Krankenhausfinanzierungsgesetz

Gesetz zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze (Krankenhausfinanzierungsgesetz - KHG)
Sozialversicherungsrecht
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KHG – Krankenhausfinanzierungsgesetz



§ 27 KHG, Zuständigkeitsregelung

Die in diesem Gesetz den Landesverbänden der Krankenkassen zugewiesenen Aufgaben nehmen für die Ersatzkassen die nach § 212 Absatz 5 SGB V benannten Bevollmächtigten, für die knappschaftliche Krankenversicherung die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und für die Krankenversicherung der Landwirte die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau wahr.

§ 27 geändert durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl. I S. 3242), G vom 26. 3. 2007 (BGBl. I S. 378) und G vom 12. 4. 2012 (BGBl. I S. 579).


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