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KStG – Körperschaftsteuergesetz

Körperschaftsteuergesetz (KStG)
Steuerrecht
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KStG – Körperschaftsteuergesetz



§ 23 KStG, Steuersatz

(1) Die Körperschaftsteuer beträgt 15 % des zu versteuernden Einkommens.

(2) Wird die Einkommensteuer aufgrund der Ermächtigung des § 51 Absatz 3 EStG herabgesetzt oder erhöht, so ermäßigt oder erhöht sich die Körperschaftsteuer entsprechend.


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