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KStG – Körperschaftsteuergesetz

Körperschaftsteuergesetz (KStG)
Steuerrecht
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KStG – Körperschaftsteuergesetz



§ 30 KStG, Entstehung der Körperschaftsteuer

Die Körperschaftsteuer entsteht

  • 1.für Steuerabzugsbeträge in dem Zeitpunkt, in dem die steuerpflichtigen Einkünfte zufließen,
  • 2.für Vorauszahlungen mit Beginn des Kalendervierteljahrs, in dem die Vorauszahlungen zu entrichten sind, oder, wenn die Steuerpflicht erst im Laufe des Kalenderjahrs begründet wird, mit Begründung der Steuerpflicht,
  • 3.für die veranlagte Steuer mit Ablauf des Veranlagungszeitraums, soweit nicht die Steuer nach Nummer 1 oder 2 schon früher entstanden ist.

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