§ 11 KSVG, [Allgemeine Auskunfts- und Meldepflichten]
§ 11 neugefasst durch G vom 20. 12. 1988 (BGBl. I S. 2606).
(1)1 Wer nach diesem Gesetz in der gesetzlichen Renten- oder Krankenversicherung oder in der sozialen Pflegeversicherung versichert wird, hat sich bei der Künstlersozialkasse zu melden. 2 § 16 SGB I gilt entsprechend.
Satz 1 geändert durch G vom 26. 5. 1994 (BGBl. I S. 1014).
(2)1 Wer nach diesem Gesetz in der gesetzlichen Renten- oder Krankenversicherung oder in der sozialen Pflegeversicherung versichert wird oder nach §§ 10 und § 10a Anspruch auf einen Beitragszuschuss hat, hat der Künstlersozialkasse auf Verlangen die Angaben, die zur Feststellung der Versicherungspflicht, der Höhe der Beiträge und der Beitragszuschüsse erforderlich sind, sowie die in § 13 genannten Angaben zu machen. 2 Er hat die dafür notwendigen Auskünfte zu geben und die erforderlichen Unterlagen vorzulegen. 3 Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Angaben, die zur Erfüllung sonstiger Aufgaben der Künstlersozialkasse nach diesem Gesetz erforderlich sind.
Satz 1 geändert durch G vom 26. 5. 1994 (BGBl. I S. 1014).
(3) Die Vordrucke der Künstlersozialkasse sind zu verwenden.
(4)1 Der nach Absatz 1 Meldepflichtige hat in dem Anmeldevordruck der Künstlersozialkasse die ihm von einem Träger der Rentenversicherung oder der Datenstelle der Rentenversicherung zugeteilte Versicherungsnummer einzutragen. 2 Ist eine Versicherungsnummer nicht zugeteilt worden, ist sie von der Datenstelle der Rentenversicherung über die Künstlersozialkasse zu vergeben.
Satz 1 geändert durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl. I S. 3242) und G vom 11. 11. 2016 (BGBl. I S. 2500). Satz 2 geändert durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl. I S. 3242) und G vom 11. 11. 2016 (BGBl. I S. 2500).
Zu § 11 siehe Ziff. 9.1..